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Soziotherapie zum Vertrag zur Integrierten Versorgung nach § 140 a ff SGB V

Seit Dezember 2013 arbeitet unsere Praxis laut Vertrag zur Integrierten Versorgung nach § 140 a ff SGB V. Wir bieten für DAK-Patienten Soziotherapie und Physiotherapie an. Insbesondere bei der Soziotherapie hat sich die DAK auf die Anwendung einer Therapieform eingelassen, die in der Regelversorgung so nicht vorgesehen ist.

Hier ist ganz besonders auf die richtige Indikation zu achten: Soziotherapie darf im Rahmen des DAK B Vertrages nur zur Behandlung von Arbeitsplatzproblemen eingesetzt werden. Die Kasse sieht sich mit zahlreichen Krankschreibungen, mit psychiatrischen Diagnosen (Depression, Burnout-Syndrom, Anpassungsstörung) konfrontiert. Diese werden von Hausärzten erstellt, die den Patienten oftmals keine weitere Behandlung anbieten können. Dies führt oft zu einer Chronifizierung des Leidens und zu einem sozialen Abstieg der Patienten, die nicht mehr arbeitsfähig werden. Unterstützt werden die Patienten durch kurzfristig vereinbare Facharzttermine.

Ziel ist es, Fehlversorgung zu vermeiden bzw. zu beenden und Chronifizierung zu verhindern, die Arbeitsunfähigkeit des Patienten zu verkürzen, sowie Wiedererkrankungen langfristig zu vermeiden.

Besteht bei dem Versicherten im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsplatzproblematik, die durch Intervention gelöst werden kann, hat der behandelnde Facharzt die Möglichkeit, den Patienten an einen Sozio-/Ergotherapeuten zu überweisen, der an dieser integrierten Versorgung teilnimmt. Die Überweisung sollte mit einer Formulierung des konkreten Zieles erfolgen.